Abmahnung

Abmahnung
I. Arbeitsrecht:Ausdruck der Missbilligung wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitgeber, verbunden mit dem Hinweis auf  Kündigung im Wiederholungsfall; Warnzweck. Geht i.d.R. einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung voraus. Sie kann in Fällen evident unzumutbaren Verhaltens, bes. im Vertrauensbereich, entbehrlich sein (z.B.  Unterschlagung,  Betrug, vorsätzliche  Arbeitsverweigerung).
- Die A. unterliegt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (mitbestimmungsfreie A.); mitbestimmungspflichtig in  sozialen Angelegenheiten ist aber eine über die A. hinausgehende, Disziplincharakter tragende Sanktion.
- Vgl. auch  Betriebsbuße.
II. Wettbewerbsrecht:Vorprozessuale, in Ausnahmefällen entbehrliche, i.d.R. schriftliche Aufforderung, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und bei Meidung von Klage eine  Unterlassungserklärung abzugeben, die vor den Kostenfolgen (§ 93 ZPO) eines sofortigen Anerkenntnisses schützt. Zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens, zu hohes Vertragsstrafeverlangen oder zu kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung machen sie nicht unwirksam; der Verletzer hat die Unterlassungserklärung genau zu formulieren, die Vertragsstrafe hinreichend zu bemessen und ggf. um Fristverlängerung zu bitten. Antwortpflicht besteht, wenn  Drittunterwerfung erfolgt ist. Bei begründeter A. besteht Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten; bei unbegründeter A. kann der Abgemahnte negative Feststellungsklage erheben, für die das Feststellungsinteresse entfällt, sobald der Abmahnende Leistungsklage erhoben hat und einseitig nicht mehr zurücknehmen kann. Unberechtigte A. löst im Gegensatz zur ungerechtfertigten  Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten keine Abwehr- und Schadensersatzansprüche aus, sofern sie nicht ihrerseits unlauterer Wettbewerb oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) ist ( Behinderungswettbewerb). Literatursuche zu "Abmahnung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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